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§ 9 - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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§ 9



(1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt werden durch Beamte wahrgenommen sowie durch Arbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienstvertrages angestellt sind.

(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt.