§ 17 - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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§ 17



Die Bundesversicherungsanstalt ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) gegenüber der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (Nummer 11 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes). Die oberste Dienstbehörde bestimmt sich nach § 10 Abs. 2.



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