(1) Die Durchführung der Angestelltenversicherung für Seeleute und Seelotsen richtet sich ausschließlich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(2) Soweit in der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 230) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung zuständig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 an ihre Stelle die Bundesversicherungsanstalt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149