Die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verfolgen den Zweck,
- 1.
- die Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln zu verhindern und
- 2.
- Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.
§ 18 GÜG Meldungen ... bis 3 enthaltenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, nur für den in § 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen. (7) Das Bundesinstitut für ... Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt und andere Zollbehörden für den in § 1 genannten Zweck übermitteln, soweit diese Behörden die Meldungen zur Erfüllung ...