(1) Beim Bundeskriminalamt wird eine Gemeinsame Stelle von Zollkriminalamt und Bundeskriminalamt eingerichtet. Die Verantwortlichkeit wird von dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen einvernehmlich festgelegt.
(2) Mitteilungen nach §
4 Abs. 1 Nr. 3, §
24 Abs. 3 Satz 3 und §
26 Abs. 1 Satz 3 leitet die Gemeinsame Stelle der jeweiligen Zuständigkeit entsprechend an das Bundeskriminalamt, das örtlich zuständige Landeskriminalamt oder das Zollkriminalamt weiter.
(3) Die Gemeinsame Stelle übermittelt den Inhalt der Mitteilungen nach §
4 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.