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§ 8 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 8 Antrag


§ 8 wird in 6 Vorschriften zitiert

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:

1.
der Name und der Vorname oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2.
der Name, Vorname und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2,

3.
eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße und Hausnummer,

4.
die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen,

5.
die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des Grundstoffverkehrs (§ 7 Abs. 1).

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Zitierungen von § 8 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GÜG Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
... betriebene Verkehr mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 3, 4, 7, 8 , 13 bis 18 und 21 erfolgt. (2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des ...
§ 9 GÜG Versagung der Erlaubnis
... Berechtigten ergeben, 4. ausreichende Sicherungen (§ 8 Nr. 4) nicht vorhanden sind, 5. die Sicherheit oder Kontrolle des ...
§ 10 GÜG Entscheidung
... zugestellt wird. (3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 8 bezeichneten Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ...
§ 13 GÜG Erlaubnis für Drittlandshandel
... der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 entsprechende ...
§ 30 GÜG Bußgeldvorschriften
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifügt, 2.  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
§ 3 GÜG-KostV Neuerteilung einer Erlaubnis
... Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten oder Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr je Verkehrsart und Grundstoff von ... als 480 Euro, 2. Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 8 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 140 Euro, 3. ... von 140 Euro, 3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten im Sinne von § 8 Nr. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 60 Euro erhoben.  ...


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