Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §
7 Abs. 1 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden:
- 1.
- der Name und der Vorname oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- der Name, Vorname und die Anschrift des Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten gemäß § 5 Abs. 2,
- 3.
- eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße und Hausnummer,
- 4.
- die Lagerorte der Grundstoffe und eine Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen,
- 5.
- die Bezeichnung der Grundstoffe und die Art des Grundstoffverkehrs (§ 7 Abs. 1).
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
§ 3 GÜG-KostV Neuerteilung einer Erlaubnis ... Erlaubnis hinsichtlich der neu aufgenommenen Verkehrsarten oder Grundstoffe im Sinne von § 8 Nr. 5 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr je Verkehrsart und Grundstoff von ... als 480 Euro, 2. Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 8 Nr. 1 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 140 Euro, 3. ... von 140 Euro, 3. Änderung in der Lage der Betriebsstätten im Sinne von § 8 Nr. 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes eine Gebühr von 60 Euro erhoben. ...