(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Grundstoffverkehrs auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Grundstoffe,
- 2.
- die Art des Grundstoffverkehrs und
- 3.
- die Lage der Betriebsstätten.
(2) Die Erlaubnis kann
- 1.
- befristet, mit Bedingungen versehen, mit einer Auflage verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden oder
- 2.
- mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage oder sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Nummer 1 verbunden werden oder
- 3.
- nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden,
wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Grundstoffverkehrs erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Grundstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Gemeinschaft geboten ist.
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678