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§ 13 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 13 Erlaubnis für Drittlandshandel



Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Erlaubnis für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der in Kategorie 1 des Anhangs dieser Verordnung bezeichneten Grundstoffe finden die §§ 7 bis 12 entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 13 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GÜG Verantwortlicher für den Grundstoffverkehr
... betriebene Verkehr mit Grundstoffen unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 3, 4, 7, 8, 13 bis 18 und 21 erfolgt. (2) Als Verantwortlicher ist je nach Rechtsform des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Grundstoff-Kostenverordnung (GÜG-KostV)
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678
§ 2 GÜG-KostV Erteilung einer Erlaubnis
... Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 13 des Grundstoffüberwachungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) ...