(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen erheben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch § 9 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1678