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Änderung § 3 GÜG vom 01.01.2006

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§ 3 GÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 3 GÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2005 I 3686

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verbote


(Text alte Fassung)

Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

(Text neue Fassung)

Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.