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§ 1 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)
V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
- 3.
- Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- 4.
- Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.
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