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§ 3 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung



Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs von Milzbrand in einem Betrieb oder sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:

1.
Der Besitzer muß Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie anderes für die Seuche empfängliches Vieh in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten absondern.

2.
In Nummer 1 genannte Tiere dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

3.
Verendete Tiere sind so aufzubewahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

4.
Von in Nummer 1 genannten Tieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futtermittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilzbRbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilzbRbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MilzbRbV (vom 01.05.2014)
... 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer 2 ... § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder ... 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier ... Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ... 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
... 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer ... § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder ... 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier ... mit § 6, ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ... 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, ...