(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs von Milzbrand amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tiere anordnen. Seuchenkranke oder seuchenverdächtige Tiere dürfen nicht unter Blutentzug getötet werden.
(2) Das Abhäuten verendeter oder getöteter Tiere ist verboten.
(3) Heilversuche an seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
§ 10 MilzbRbV (vom 01.05.2014) ... Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 ... § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung ... 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet, 13. entgegen § ... Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder 14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand ... Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 ... § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in ... 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet, 13. entgegen § ... Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder 14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine ...