§ 11 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1991 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

Nordrhein-Westfalen

1.
die Verordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes vom 20. Oktober 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 453);

Rheinland-Pfalz

2.
die Abschnitte 1, 2 und 3 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Räude der Einhufer und Schafe vom 29. Juni 1987 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 185).



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