Änderung § 10 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 01.05.2014

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4 Satz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nr. 8 oder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen
§ 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt,

2.
entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht absondert,

3.
entgegen § 3 Nr. 2 oder § 4 Nr. 4 ein Tier verbringt,

4. ohne
Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier verbringt,

5.
ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9 Satz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige Stallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige Gegenstände verbringt,

6.
entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt,

7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2 oder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt,

9.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet,

10.
entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder

11.
entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen Heilversuch vornimmt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,

2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,

5.
entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,

6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2
oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,

7. einer mit einer
Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

8.
ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,

9.
entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,

10.
entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,

11.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,

12.
entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,

13.
entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder

14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.


 



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