Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
| |

Abschnitt 3 Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 8



(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der Verdacht auf Milzbrand beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn

1.
a)
alle für Milzbrand empfänglichen Tiere des Betriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder entfernt worden sind oder

b)
binnen 14 Tagen nach Beseitigung der Tierkörper verendeter oder getöteter Tiere und nach Genesung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere kein neuer Milzbrand- oder Milzbrandverdachtsfall in dem Betrieb festgestellt worden ist und

2.
die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist.

(3) Der Verdacht auf Milzbrand gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Tiere des Betriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Tieren des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb von 14 Tagen nach Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere keine Anzeichen festgestellt werden, die auf Milzbrand hinweisen.