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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand am 10.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. April 2020 durch Artikel 6 der ViehVerkVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilzbRbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

Wird bei Rindern oder Schafen Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen. Abschnitt 3 gilt entsprechend.


 
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