Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (1. NLFreihG k.a.Abk.)

G. v. 13.08.1965 BGBl. I S. 849; zuletzt geändert durch § 4 G. v. 14.12.1970 BGBl. I S. 1709
Geltung ab 21.08.1965; FNA: 706-1-1 EWG-Durchführung
Eingangsformel
Artikel I
Artikel II
Artikel III
Artikel IV
Artikel V
Artikel VI

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel I



(Änderung von Vorschriften)

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Artikel II



(Änderung von Vorschriften)

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Artikel III



(aufgehoben)

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Artikel IV


Artikel IV wird in 2 Vorschriften zitiert

Begünstigte im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs erhalten auf Antrag die in diesen Richtlinien vorgesehenen Bescheinigungen über eine Ausbildung oder Befähigung oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Inland. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung dieser Bescheinigungen zuständigen Behörden oder Stellen zu bestimmen.

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Artikel V


Artikel V wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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Artikel VI



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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