§ 6 - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Artikel 1 G. v. 17.03.1998 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 2129-32 Umweltschutz
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§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden


§ 6 wird in 8 Vorschriften zitiert

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere

1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie

2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen

zu bestimmen.

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Zitierungen von § 6 BBodSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBodSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBodSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BBodSchG Sonstige Anordnungen
... der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die ...
§ 26 BBodSchG Bußgeldvorschriften
...  1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6 , 8 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung
V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1554; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Eingangsformel BBodSchV
... Grund der §§ 6 , 8 Abs. 1 und 2 und des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März ...
§ 1 BBodSchV Anwendungsbereich
... einschließlich der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien nach § 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, 5. die Festlegung von Prüf- und ...


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