§ 20 Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der Natur- und Umweltschutzverbände, des archäologischen Denkmalschutzes, der kommunalen Spitzenverbände und der für den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange und die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten, sind auch die für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
interne Verweise§ 5 BBodSchG Entsiegelung ... wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu ...
§ 8 BBodSchG Werte und Anforderungen ... Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung ... (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ...
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