Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 PostLV vom 14.02.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der PostLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 15 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, und unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung zulassen.

(Text neue Fassung)

Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, und unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zulassen.