Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)

neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 15.02.1992; FNA: 4142-1 Rechnungslegung der Kreditinstitute
|

§ 3 Unterposten



Als Unterposten sind im Formblatt jeweils gesondert auszuweisen:

1.
die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5);

2.
die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5);

3.
die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9);

4.
die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9).

Die Angaben nach Satz 1 können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 3 RechKredV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RechKredV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechKredV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 RechKredV Konzernrechnungslegung (vom 29.05.2009)
... den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend ...
§ 38 RechKredV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, 2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der ...