§ 36 - Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)

neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 15.02.1992; FNA: 4142-1 Rechnungslegung der Kreditinstitute
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§ 36 Termingeschäfte


§ 36 wird in 8 Vorschriften zitiert

In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwährungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften, die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins- und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offenen und im Falle eines Adressenausfalls auch aus geschlossenen Positionen beinhalten, aufzunehmen. Hierzu gehören:

1.
Termingeschäfte in fremden Währungen, insbesondere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterverpflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisenoptionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte;

2.
zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termingeschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zinsterminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalterverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward Forward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen Geschäften sind in dem Unterposten der Bilanz "Unwiderrufliche Kreditzusagen" (Passivposten Nr. 2 unter dem Strich Buchstabe c) zu vermerken;

3.
Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbesondere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalterverpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptionsrechte, Indexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte.

Für jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschäfte ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.

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Zitierungen von § 36 RechKredV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 RechKredV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechKredV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 RechKredV Konzernrechnungslegung (vom 29.05.2009)
... Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend ...
§ 38 RechKredV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder 9. einer Vorschrift des § 36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
§ 5 RStruktFV Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren (vom 01.01.2018)
... drei Teilindikatoren zusammen: 1. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum ... Verordnung (EU) Nr. 2015/63; 2. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum ... 2013 geltenden Fassung; 3. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum ... Für die Berechnung der drei Teilindikatoren wird das Nominalvolumen nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung jeweils um die Hälfte des Anteils derjenigen ...
§ 6 RStruktFV Mitteilungspflichten (vom 01.01.2018)
...  3. das Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Anlage 1 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV
... 2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne des § 36 RechKredV 21) a) Termingeschäfte in ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
... 2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne des § 36 RechKredV 21) a) Termingeschäfte in ...
Anlage 3 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Realkreditinstitute)
... 2. Gesamtvolumen der Termingeschäfte im Sinne des § 36 RechKredV 21) a) Termingeschäfte in ...

Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
§ 1 RStruktFV Jahresbeitrag (vom 30.06.2012)
...  2. „Derivate" ist zu errechnen aus dem Nominalvolumen der nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang zum zuletzt festgestellten ...


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