Änderung § 26 RechKredV vom 29.05.2009

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§ 26 RechKredV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 26 RechKredV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 6 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)


(Text alte Fassung)

(1) Im Unterposten Buchstabe a 'Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln' sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eigenen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken. Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten, Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln oder an die Deutsche Bundesbank verpfändeten Wechseln sind nicht einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

(1) Im Unterposten Buchstabe a 'Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln' sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln (einschließlich eigenen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken. Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten, Eventualverbindlichkeiten aus Schatzwechseln sind nicht einzubeziehen.

(2) Im Unterposten Buchstabe b 'Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen' sind auch Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen, verpflichtende Patronatserklärungen, unwiderrufliche Kreditbriefe einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten zu vermerken, ferner Akkreditiveröffnungen und -bestätigungen. Die Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu vermerken, soweit für sie keine zweckgebundenen Deckungsguthaben unter dem Posten 'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten 'andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b) ausgewiesen sind.

(3) Im Unterposten Buchstabe c 'Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten' sind die Beträge mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten zu vermerken. Hierzu gehören Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen und Kautionen für fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch aus Grundpfandrechten für fremde Verbindlichkeiten. Besteht außerdem eine Verbindlichkeit aus einer Bürgschaft oder aus einem Gewährleistungsvertrag, so ist nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten Buchstabe b 'Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen'.






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