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Änderung § 39 RechKredV vom 29.05.2009

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§ 39 RechKredV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 39 RechKredV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 6 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme der §§ 9 und 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vorschrift auf § 9 bezieht, erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf frühere Geschäftsjahre sind die Bestimmungen der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) anzuwenden.

(2) Die §§ 9 und 38 Abs. 1 Nr. 4, soweit sich diese Vorschrift auf § 9 bezieht, sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Konzernabschluß für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, ist für die Gliederung nach der Fristigkeit die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist und nicht die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend. Dem Institut bleibt es jedoch unbenommen, auf Restlaufzeiten hinzuweisen. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt bei Krediten die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Für die Gliederung von in Wertpapieren verbrieften Forderungen und Verbindlichkeiten ist die längste Laufzeit laut Emissionsbedingungen maßgebend. Als Beginn der Laufzeit gilt der Beginn des in den Emissionsbedingungen festgelegten Zinslaufs, das heißt der Beginn der laufenden Verzinsung, gegebenenfalls der Beginn der Laufzeit des ersten Zinsscheins. Zeiten, für die negative oder positive Stückzinsen gerechnet werden, bleiben außer Betracht, das heißt, der Laufzeitbeginn ist mit demjenigen Zeitpunkt identisch, auf den sich die jeweilige Stückzinsenberechnung bezieht. Diese Fristigkeitszuordnung gilt auch für den Zweiterwerb von Forderungen und Wertpapieren. Bei Forderungen und Verbindlichkeiten, die regelmäßig in Teilbeträgen zu tilgen sind, ist die Zuordnung in Abweichung von § 8 Abs. 2 nicht nach der Befristung für die einzelnen Teilbeträge, sondern nach dem Zeitraum zwischen der Entstehung der Forderung oder Verbindlichkeit und der Fälligkeit des letzten Teilbetrages vorzunehmen.

(5) Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1998 beginnen, sind im Anhang jeweils gesondert anzugeben:

1. die in den Unterposten "andere Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b), "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b) und "andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten mit ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von

a) weniger als drei Monaten,

b) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier Jahren,

c) vier Jahren oder länger;

2. die in den Unterposten "Anleihen und Schuldverschreibungen von öffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ba) und "Anleihen und Schuldverschreibungen von anderen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in dem Posten "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) enthaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit

a) bis zu vier Jahren,

b) von mehr als vier Jahren;

3. die in dem Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit ursprünglich vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von

a) weniger als vier Jahren,

b) vier Jahren oder länger;

4. die in den Unterposten "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b) und "andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist" (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) sowie die in dem Posten "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) enthaltenen vor Ablauf von vier Jahren fälligen Verbindlichkeiten.

Auf Realkreditinstitute und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Bauspareinlagen.


(Text neue Fassung)

(1) - (5) (aufgehoben)

(6) Vor dem 1. Juli 1993 begründete Spareinlagen nach § 21 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) und dafür gutgeschriebene oder danach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als Spareinlagen, wenn für sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 dieser Verordnung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) erfüllt haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.



(7) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblättern 1 bis 3 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung 'DM' zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Sofern Kreditinstitute einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie diesen im Formblatt 1 als Passivposten 8a. nach dem Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach dem Posten Immaterielle Anlagewerte auszuweisen.

(9) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschäftsjahr anzuwenden.

vorherige Änderung

(10) Institute, die Skontroführer im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, brauchen die jeweils in Fußnote 7 Satz 2 des Formblatts 2 oder 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der Buchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag aus Finanzgeschäften erstmals in einem Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr aufzuführen.



(10) Institute, die Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Börsengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind, brauchen die jeweils in Fußnote 7 Satz 2 des Formblatts 2 oder 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der Buchstaben a bis d beim Aufwand und Ertrag des Handelsbestands erstmals in einem Jahresabschluß für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr aufzuführen.

(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs. 1 Nr. 1a, 6a bis 6c und 7 sowie die Formblätter 1 bis 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Formblätter 1 bis 3 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)