§ 15 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 323 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Rechtsetzungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Sicherheitsregelungen zu ändern. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Sicherheitsregelungen zu ändern. |