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Änderung § 3 SchSG vom 11.06.2013

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§ 3 SchSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2013 geltenden Fassung
§ 3 SchSG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundsatz


(Text alte Fassung)

Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, daß es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und daß die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter und der Meeresumwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfaßt auch, daß Personen, die in dem Schiffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden.

(Text neue Fassung)

Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, daß es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und daß die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfaßt auch, daß Personen, die in dem Schiffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden.

(heute geltende Fassung) 

 
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