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§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)

V. v. 21.11.2002 BGBl. I S. 4438; aufgehoben durch § 25 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526
Geltung ab 06.12.2002; FNA: 2030-7-23-1 Beamte
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§ 25 Schriftliche Prüfung



(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Aufgaben der drei schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2.
Grundlagen der Technik (technisch-physikalische Grundlagen der Eisenbahnen; technische Grundlagen der Anlagen und Fahrzeuge) und des Betriebes (Betriebsorganisation und Betriebsplanung) der Eisenbahnen und

3.
je nach Schwerpunktgebiet:

a)
Bauwesen: Technik, Planung und Gestaltung von Bahnanlagen,

b)
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen oder

c)
Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von maschinentechnischen Anlagen.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 30 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 28 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

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Zitierungen von § 25 LAP-gtDBahnwesenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LAP-gtDBahnwesenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBahnwesenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 LAP-gtDBahnwesenV Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung nach § 25 erbracht, gilt er als mit ungenügend (Rangpunkt 0) bewertet. (5) Bei ...
§ 19 LAP-gtDBahnwesenV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Laufbahn erworben. Die Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 21 bis 34 sind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen ...