(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate Jahr ein und betragen nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.