§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-gtDBahnwesenV)
Kapitel 4 Sonstige Vorschriften
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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