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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation (BKFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.1992 BGBl. I S. 507; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-176 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.