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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin (FahrmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 993
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-323 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FahrmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FahrmAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin