§ 6 - Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)

V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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§ 6 Verfahren


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. 2Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen. 3Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23d Satz 3 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. 4Für Sachverständige nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.

(2) 1Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten. 2Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.

(3) 1Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. 2Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. 3Die erforderlichen Personaldaten umfassen:

1.
Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe der Namen umfasst auch abweichende Schreibweisen,

2.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder Staates,

3.
Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines ausländischen Betroffenen auch die Bezeichnung des Papiers und der ausstellenden Behörde,

4.
Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers oder Dienstherrn,

5.
in den letzten fünf Jahren nach dieser Verordnung durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die Bezeichnung der Anlage oder Einrichtung oder den Namen des Beförderers.

4Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen seine Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist. 5Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.

(4) 1Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen ein amtliches Formular bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 m.W.v. 31. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 6 AtZüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 22 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 10 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
vom 22.06.2010 BGBl. I S. 825
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AtZüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AtZüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtZüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AtZüV Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten (vom 31.12.2018)
... der Angaben auf einer Kopie des Personalausweises, Passes oder Passersatzes mit den Angaben nach § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 , 2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 1 1. AtZüVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... auf einer Kopie des Personalausweises, Passes oder Passersatzes mit den Angaben nach § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3, 2. Anfragen zur Auskunft aus den ... nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes durchführen." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 10 EndLaNOG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 22 StrlSchGEG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... „§ 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung" ...


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