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§ 11 - Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)

V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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§ 11 (aufgehoben)


§ 11 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2006 AtZüV § 5, § 7




 
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Frühere Fassungen von § 11 AtZüV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
vom 22.06.2010 BGBl. I S. 825

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AtZüV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AtZüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtZüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 1 1. AtZüVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen." 11. § 11 wird ...