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Änderung § 1 AtZüV vom 01.07.2010

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§ 1 AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 1 AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen


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(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit

1. von Antragstellern oder Genehmigungsinhabern und sonstigen als Verantwortliche benannten Personen in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz oder nach
einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie

2.
von in kerntechnischen Anlagen oder beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätigen Personen

gemäß
§ 12b Abs. 1 des Atomgesetzes ist nach dieser Verordnung durchzuführen. Der Genehmigungsinhaber darf dem Betroffenen die Aufnahme einer vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu Sicherungsbereichen erst auf Grund einer Mitteilung nach § 7 Abs. 4 gewähren; § 9 bleibt unberührt. Diese Verordnung gilt auch für Sachverständige, die nach § 20 des Atomgesetzes von den Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden zugezogen werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht
für die Überprüfung von Bediensteten der atomrechtlichen Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsbehörden sowie anderen Behördenvertretern mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen.

(3) Innerer Sicherungsbereich
im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, die aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen sind.

(4) Äußerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verordnung ist die
der Umschließung des inneren Sicherungsbereiches vorgelagerte freie und überwachte Zone, die nach außen durch Zugangshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.



(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.

(2) 1 Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb
von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. 2 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es nicht, wenn
für eine Person nach dieser Verordnung bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Absatz 1 weiterhin gilt.

(4) 1 Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchführen soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen. 2 Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt
zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.

(5) 1 Die zuständige Behörde kann bei einzelnen
Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. 2 Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. 3 Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird.

(6) 1 Die zuständige Behörde soll von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt worden ist, die Überprüfung
im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. 2 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Im
Sinne dieser Verordnung ist

1. innerer Sicherungsbereich:

Bereich
mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit oder des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen ist;

2. äußerer Sicherungsbereich:

Bereich,
der den inneren Sicherungsbereich umschließt und der nach außen durch Zutrittshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.