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Änderung § 4 AtZüV vom 01.07.2010

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§ 4 AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 4 AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verpflichtung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zuverlässigkeit von Betroffenen ist in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, zu überprüfen.

(2) In Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, bedarf es einer Überprüfung der Zuverlässigkeit von Betroffenen nur, wenn sie von der zuständigen Behörde verlangt wird, weil der Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes dies erfordert. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne von § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes oder den Umgang mit Großquellen im nichtmedizinischen Bereich.



 

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