§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
1Die Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines jeden Jahres 18 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. 2Sie teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 30. Juni eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des bis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Integrationsämter gezahlten Aufkommens mit. 3Sie teilen zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. 4Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe und zum 30. Juni 2021 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2021 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 28.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V2
Artikel 1 5. SchwbAVÄndV ... § 36 Satz 4 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 13c des Gesetzes vom 2. Juni ...
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13c TeilhStG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung ... in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann ... der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erfolgen." c) In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „18" ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1595
Artikel 1 4. SchwbAVÄndV ... gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen." 2. Dem ... 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen." 2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 leiten die ...
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