§ 26b SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 26b SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener | |
(Text alte Fassung) Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind. | (Text neue Fassung) Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind. |