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Änderung § 27a SchwbAV vom 01.01.2022

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§ 27a SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 27a SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13c G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Leistungen an Integrationsfachdienste


(Text alte Fassung)

Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des Kapitels 7 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen nach § 196 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Kosten erhalten.

(Text neue Fassung)

(1) Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des Kapitels 7 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen nach § 196 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Kosten erhalten.

(2) 1 Die Länder legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni einen Bericht über die Beauftragung der Integrationsfachdienste oder anderer geeigneter Träger als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber vor. 2 Sie berichten auch über deren Aktivitäten in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. 3 Der Bericht kann auch gesammelt durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erfolgen.


(heute geltende Fassung)