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Änderung § 39 SchwbAV vom 08.11.2006

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§ 39 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 39 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 460 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.


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