Änderung § 45 SchwbAV vom 08.11.2006

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§ 45 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 45 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 460 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung


(Text neue Fassung)

§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales


vorherige Änderung

Für Vorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.



Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.




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