§ 45 SchwbAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 45 SchwbAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 460 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Text alte Fassung) § 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung | (Text neue Fassung)§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales |
Für Vorhaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend. | Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend. |