Änderung § 43 SchwbAV vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 168 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der SchwbAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 43 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 168 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Vorschlagsrecht des Beirats


(1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden sollen.

(Text alte Fassung)

(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in Abwandlung eines schriftlichen oder elektronischen Antrags Vorhaben zur Förderung vorschlagen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed