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Synopse aller Änderungen der SchwbAV am 06.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2019 durch Artikel 11 des SozRAnpG 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchwbAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener


(Text alte Fassung)

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt sind.

(Text neue Fassung)

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind.