In Rechtsverordnungen gemäß Artikel
1 zu Vereinbarungen über die Erstattung oder den Erstattungsverzicht von Kosten der Sachleistungen im Falle der Krankheit und Mutterschaft sowie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten kann jeweils auch der vollständige oder teilweise Kostenausgleich unter den deutschen Trägern der Kranken- oder Unfallversicherung geregelt werden.