Artikel 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | Artikel 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 267 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a bis f der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen worden sind. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a bis f der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen worden sind. |