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§ 2 - Kollagen-Verordnung (KolV)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Kollagen: ein Erzeugnis auf Proteinbasis, das aus Ausgangserzeugnissen im Sinne der Nummer 2 hergestellt wird und zum menschlichen Verzehr bestimmt ist,

2.
Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen: ungegerbte Häute, Felle und Sehnen von schlachtbaren Haustieren, Knochen von Schweinen und Geflügel, Schweinedärme, ungegerbte Häute und Felle von Jagdwild, Fischhäute und Fischknochen.