Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 2 - Hofraumverordnung (HofV)

V. v. 24.09.1993 BGBl. I S. 1658; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Geltung ab 13.10.1993 bis 01.01.2016; FNA: 315-11-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

§ 2 Bezeichnung des Grundstücks



(1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Nummer des Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen.

(2) Bei Grundstücken nach § 1 Abs. 1, die nicht gemäß Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen nachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.