Änderung § 3 HofV vom 28.12.2010

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§ 3 HofV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 HofV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Aufhebung früheren Rechts


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015.

(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt Artikel 2 der preußischen Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (Preußische Gesetzessammlung S. 519) außer Kraft.






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