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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin (GravAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1020; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-71 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück einschließlich Zeichnung und Arbeitsplan anfertigen und in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung des Prüfungsstücks einen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. In der Arbeitsprobe sind solche Qualifikationen zu prüfen, die im Prüfungsstück nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

In dem jeweiligen Schwerpunkt bestimmt sich das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe nach folgenden Maßgaben:

1.
Schwerpunkt Flachgraviertechnik:

a)
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen einer

 
 
aa)
Flachstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung in mindestens drei Stichtechniken in Edel- oder NE-Metall,

bb)
Gravur mit Ornamentik und Tiermotiven auf einer Hieb-, Stich- oder Schußwaffe unter Einbeziehung der Tauschiertechnik,

cc)
Kupfer- oder Stahlstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung sowie Anfertigen des Abdruckes oder

dd)
zweidimensionalen Schrift- und Motivdarstellung mit mechanischen oder CNC-Gravierfräsmaschinen.

b)
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

aa)
Herstellen einer Flachstichgravur,

bb)
Herstellen einer zweidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen oder mit CNC-Gravierfräsmaschinen oder

cc)
Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.

2.
Schwerpunkt Reliefgraviertechnik:

a)
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen

 
 
aa)
eines erhabenen Schmuckteils in Stahl durch manuelles Gravieren, dabei kann die Gravur maschinell vorgearbeitet werden,

bb)
eines Prägewerkzeuges mit Schrift- und Motivdarstellung durch Kopierfräsen nach selbst gefertigtem Modell sowie manuelle Nacharbeit,

cc)
eines Reliefs mit Motiv-, Dekor- und Schriftgestaltung unter Anwendung von Tauschiertechniken,

dd)
einer Negativgravur mit Motiv-, Schrift- und Ornamentgestaltung in Stahl oder NE-Metallen oder

ee)
einer Spritz-, Blas- oder Vakuumform mit Hilfe von mechanischen oder CNC-Gravierfräsmaschinen.

b)
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

aa)
Herstellen einer negativen oder positiven Reliefgravur,

bb)
Herstellen einer dreidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen oder CNC-Gravierfräsmaschinen oder

cc)
Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Skizzen, Zeichnungen und Modelle,

b)
historische und zeitgemäße Formensprache,

c)
Freihandzeichnungen und Schriftgestaltung,

d)
Heraldik;

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GravAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GravAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GravAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...