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Änderung § 7 SLV vom 26.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SLV, alle Änderungen durch Artikel 10 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie der SLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 7 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve' oder 'd. R.' weiterführen, wenn

1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und

2. sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit dem Zusatz 'außer Dienst' oder 'a. D.' zu führen.

2 Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt der Zusatz nach Satz 1.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 

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